AZUR GmbH - Ingenieur- und Sachverständigenbüro
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Unternehmererklärung zur EnEV

Umsetzung der EnEV – Die Unternehmererklärung

 

Während der Energiebedarfsausweis bereits in der Planungsphase erstellt wird, dient die Fachunternehmererklärung zur Bestätigung, dass die ursprünglich geplante oder eine bessere Anlagentechnik oder Dämmung auch tatsächlich eingebaut wurde.


Neu in der EnEV 2009 ist die Aufnahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken (§26a). Die privaten Nachweise werden in Form einer Fachunternehmererklärung erbracht, in der vom Unternehmer schriftlich bescheinigt wird, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen.

 

Private Nachweise sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden

  • Änderungen an Außenbauteilen (Fassaden, Fenster usw.) vorgenommen werden,
  • oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
  • Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
  • Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
  • Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.

Die Umsetzung der EnEV Anforderungen muß bereits ab einer Erneuerung von zehn Prozent der Gesamtbauteilfläche erfolgen. Die Wirklichkeit sieht häufig leider anders aus: Bauherren möchten zwar die notwendige Sanierung, scheuen aber die zusätzlichen Kosten durch die erforderliche Verbesserung der Wärmedämmung. Rechtlich gesehen muss der Auftragnehmer den Bauherrn darauf aufmerksam machen, dass bei Sanierungen und Modernisierungen die EnEV einzuhalten ist - damit war es meist getan. Erfahrene Unternehmer lassen sich schriftlich versichern, dass sie den Bauherrn über diese Vorgaben unterrichtet haben und die wärmetechnisch unzureichende Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn erfolgte. Diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber mit der neuen EnEV einen Riegel vorgeschoben, und zwar in Form der Unternehmer-erklärung. In einigen Bundesländern ist sie bereits geltendes Recht, mit dem Inkrafttreten der neuen EnEV 2009 wird sie bundesweit Vorschrift.


Mögliche Ausnahmen

 

Können auf Grund von bautechnischen Gegebenheiten oder aus wirtschaftlichen Gründen die geforderten U-Werte nicht erzielt werden, so muss mindestens die höchstmögliche Dämmstoffdicke eingebaut werden. Die Anforderungen der EnEV gelten dann als erfüllt. In allen Fällen muss die Begründung für das nicht einhalten der EnEV in der Unternehmererklärung dargelegt und dokumentiert werden. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, einen Gutachter oder Energieberater einzubeziehen. Befreiungen sind bei der untersten Baubehörde zu beantragen.

 

Die Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben und ist vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 
 

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Baubehörden stichprobenartig überprüfen sollen, ob die Anpassungen an die Anforderungen der neuen EnEV (2009) auch tatsächlich erfolgt sind. Bei Zuwiderhandlungen (also nicht ausgeführten Anpassungen an die gültige EnEV) werden Bußgelder bis 50.000 Euro fällig.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung / Berechnung / Nachweisführung / Beantragung Ausnahmen / Prüfung der Unternehmererklärung?

 

Kontakt

Unsere Leistungen:

 

  • Berechnung Wärmedurchlasswiderstand vor Sanierung / nach Sanierung,
  • Einhaltung EnEV durch Nachweis U-Wert-Ermittlung,
  • Nachweis nach Einzelbauteilverfahren der EnEV (Anlage 3),
  • Temperaturverlauf, Temperatur / Dampfdruckverlauf, Wärmedurchgangskoeffizient (soll), Wärmeurchgangskoeffizient (ist).

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