EnEV 2009: Neue Regeln für Hausbesitzer und Bauherren
Am 1. Oktober 2009 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Dann werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten verschärft.
Im Vergleich zur EnEV 2007 soll der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden um durchschnittlich 30 Prozent sinken.
Für Bauherren und Eigentümer, die ihre Gebäude komplett oder teilweise sanieren oder neu bauen, gilt ab dem 1. Oktober 2009 (Bedingung ist Bauantragstellung nach dem 1. Oktober 2009):
- Neubauten: Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.
- Altbauten: Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Haussanierer dafür sorgen, dass der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinkt. Dafür müsste neben einer energieeffizienten Gebäudehülle eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden.
Folgende Neuregelungen und Übergangsfristen gelten für alle Eigentümer ab dem 1. Oktober 2009:
- Nachtstromspeicherheizungen: In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere
Geräte ersetzt werden. Ausnahme: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.
- Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.
Ausführende Fachbetriebe müssen zukünftig nach Abschluss der Arbeiten eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen.
Wann muss ein Energiepass ausgestellt werden?
Bei Bau, Verkauf oder Vermietung muss dem Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt werden.
Das heißt: zieht ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus aus, so muss dem potentiellen Nachmieter ein Energiepass vorgelegt werden, so dass dieser eine Information über die Energieeffizienz des
betreffenden Gebäudes erhält.
Verkauft jemand sein Haus, so ist auch in diesem Fall dem Interessenten ein Ausweis über die Energieeffizienz des Hauses vorzulegen.
Für Bestandsgebäude –Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen
Energie-verbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt.
Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfs-ausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst
oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.
Der Energiepass ermöglicht es Gebäudeeigentümern die energetische Qualität Ihrer Gebäude am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage werden dadurch erstmals für
den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages sichtbar und erhöhen dadurch die Attraktivität des Gebäudes.
Für welche Häuser muss ein Energiepass ausgestellt werden?
Für sämtliche Gebäude, egal ob es sich um Neubau oder Altbau handelt. Auch kommt es nicht auf den Nutzungszweck an. Der Energiepass ist also für Wohn- und Nichtwohngebäude auszustellen.
Für Bestandsgebäude gab es bisher keine Verpflichtung, die Energieeffizienz in Form eines Energieausweises darzustellen. Dies ist neu!
Was ist der Unteschied zwischen einem bedarfsorientierten und einem verbrauchsorientierten Energieausweis
Beim verbrauchsorientierten Ausweis wird der tatsächliche Verbrauch einer Immobilie zu Grunde gelegt, beim bedarfsorientierten Ausweis wird der Energiebedarf eines Hauses aufgrund seiner Bauweise berechnet. Er setzt eine umfangreiche bautechnische Untersuchung voraus, die dann auch im dazugehörigen Gutachten detaillierte Werte liefert, verbunden mit konkreten Hinweisen zur energetischen Verbesserung der Bausubstanz. Dieser bedarfsorientierte Ausweis soll Pflicht werden für alle bislang unsanierten Ein- bis Vierfamilienhäuser aus der Zeit vor 1978 (vor der ersten Wärmeschutzverordnung).
Welcher Ausweis ist aussagekräftiger?
Der preiswertere Verbrauchsausweis (25 Euro) wird aufgrund von Verbrauchsmessungen der letzten drei Jahre erstellt. Die Ergebnisse sind abhängig vom individuellen Verbrauchsverhalten der Bewohner. Die Modernisierungsvorschläge können deshalb auch nur allgemein sein. Der teurere Bedarfsausweis (EFh ca. 350 Euro) berechnet aufgrund einer breiten Datenbasis die energetische Qualität des Hauses und der Anlagentechnik unabhängig vom individuellen Energieverbrauch. Die Modernisierungsempfehlungen sind gebäudebezogen.
Wann welche Gebäude welchen Energieausweis benötigen
Neubau: bedarfsorientierter Energieausweis ab sofort
Häuser nach umfassender Sanierung (mehr als 50 Prozent der Gebäudehülle wurde verändert) und/oder Modernisierung mit öffentlichen Mitteln: bedarfsorientierter Energieausweis ab sofort
Häuser die vor 1965 errichtet wurden:
bedarfsorientierter Energieausweis ab 1.10.2008
verbrauchsorientierter Energieausweis bis 30.09.2008
Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die nach 1965 bis Ende 1977 errichtet wurden:
bedarfsorientierter Energieausweis ab 01. Januar 2009
verbrauchsorientierter Energieausweis bis 30.09.2008
Häuser, die nach 1978 errichtet wurden oder die mehr als vier Wohnungen haben:
Wahlfreiheit zwischen bedarfsorientiertem und verbrauchsorientiertem Energieausweis
Kann ich für meine Eigentumswohnung einen Energieausweis bekommen?
Ausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen sollen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV).
Eine Ausnahme gibt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. Hier sind Ausweise für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu
erstellen.
Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen
Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden?
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer.
Auch Selbstnutzer sollten versuchen die - vor Ort „im Haushalt" anfallenden - Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung" abzusetzen.
Wer erstellt Energieausweise?
Gemäß der Energieeinsparverordnung sind für Wohn- und Nichtwohngebäude Absolventen von Studiengängen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik,
Maschinenbau oder Elektrotechnik und für Wohngebäude auch Innenarchitekten, Handwerksmeister und Techniker zugelassen, wenn sie eine von drei 3 Bedingungen erfüllen:
1. Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
mindestens zweijährige Berufserfahrung im bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereich
2. Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens gemäß Anhang 11 der EnEV
3. Bauvorlageberechtigung
4. Vereidigter Sachverständiger im Bereich des energiesparenden Bauens
Für den Neubau gelten die Regelungen der Bundesländer.
Verbrauchsdaten bei Etagenheizung?
Vertragspartner des Gasversorgers ist der Wohnungseigentümer oder der Mieter, jedoch haben Sie so keinen unmittelbaren Einblick in die Verbrauchsdaten für diese Wohnungen.
Lassen Sie von Ihrem Mieter eine Erklärung unterschreiben, in welcher der Mieter der Herausgabe der Daten zum Zwecke der Ausstellung eines Energieausweises zustimmt. Das entsprechende Formular können Sie bei uns anforderen.
Wie läuft eine Energiepasserstellung ab?
Um zu einem Energiepass zu kommen, ist kein Amt oder eine Behörde notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach. Der Hauseigentümer beauftragt einen zugelassenen Energiepass-Aussteller!